Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäfte (Verkäufe, Lieferungen, Leistungen) mit unseren Auftraggebern (nachfolgend: „Auftraggeber“). Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Vertragsänderungen
(1) Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, sind alle unsere Angebote freibleibend. Werden Angebote auf der Grundlage von Angaben des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Dritten (z.B. Agenturen) und/oder den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch uns in Textform zustande. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Zusatzaufträgen und Vertragsänderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Abreden, Zusatzaufträge und/oder Änderungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie dieser Regelung sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden; ihre Wirksamkeit ist nicht von der Einhaltung der Textform abhängig, sofern es sich um individuelle Vereinbarungen handelt. Für den Inhalt und den Umfang solcher Abreden trägt der Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast.
(3) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Spezifikationen, Leistungsdaten, Einsatzmöglichkeiten, Kompatibilitäten, Funktionen sowie sonstige Eigenschaften) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Produktbeschreibungen, Präsentationen und sonstige Unterlagen) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Öffentliche Äußerungen von uns oder Dritten, insbesondere in Werbung oder sonstigen öffentlichen Darstellungen, gelten ebenfalls nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Handelsübliche sowie technisch bedingte Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Eigenschaften der Lieferung oder Leistung, insbesondere aufgrund rechtlicher Vorgaben oder technischer Weiterentwicklungen, sowie die Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Alle Preise verstehen sich ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. sowie – bei Exportlieferungen – Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben nicht ein. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind in den im Angebot ausgewiesenen Preisen weiter nicht enthalten die Miete für Standflächen sowie der Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die von der Ausstellungsleitung oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Speditionsleistungen auf dem Messegelände, Leerguthandling, Entsorgung). Diese Aufwendungen und Kosten sind vom Auftraggeber auf unseren Nachweis gesondert zu vergüten.
(2) Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der beauftragten Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind (z.B. Transportverzögerungen, ungenügender Service durch die Ausstellungsleitung), sind wir hierfür nicht verantwortlich. Führen wir auf Verlangen des Auftraggebers im Angebot nicht veranschlagte Leistungen aus, oder entstehen uns im Rahmen der Ausführung der beauftragten Arbeiten Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Dritten (z.B. Agenturen), der Ausstellungsleitung, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit oder nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von uns sind, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Mehraufwand gesondert zu den dann bei uns geltenden bzw. den üblichen Berechnungssätzen in Rechnung zu stellen.
(3) Wir behalten uns vor, vereinbarte Preise für noch nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare Änderungen von Kostenfaktoren (insbesondere Material-, Energie-, Transport- oder Personalkosten sowie Wechselkurse) eintreten und diese die Kalkulationsgrundlage wesentlich beeinflussen.
(4) Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, bedarf dies der Zustimmung durch uns. In diesem Fall sind wir berechtigt, den entstandenen Aufwand, mindestens jedoch pauschal 25% des Nettoauftragswertes, zu berechnen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendeiner Art (z.B. Skonto) werden nicht gewährt. Wir sind berechtigt, Zwischenabrechnungen auszustellen und Teilzahlungen zu verlangen. Falls nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind 50% der Vertragssumme bei Auftragserteilung und 50% nach Abnahme/Übergabe zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
§ 6 Lieferung
(1) Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Bei Änderungen des Auftrages nach erfolgter Auftragsbestätigung werden die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferungstermine gegenstandslos und sind von den Parteien neu zu vereinbaren.
(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Treten von uns oder unseren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern sich die Leistungs- und Lieferfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Leistungen bzw. Ansprüche Dritter zählen, die wir zum Zwecke und im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 7 Fracht und Verpackung, Gefahrübergang
(1) Werden Erzeugnisse/Liefergegenstände von uns versandt, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter/Exponate des Auftraggebers. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. frei Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
(2) Mit Absendung, spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten s geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Erzeugnisse/Liefergegenstände auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies lässt unsere Haftung nach § 10 für Schäden unberührt, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(3) Können die versandbereiten Erzeugnisse/Liefergegenstände aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 8 Abnahme/Übergabe
(1) Die Prüfung und Abnahme bzw. Übergabe der von uns erbrachten Leistung durch den Auftraggeber hat unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Ablieferung zu erfolgen, sofern keine andere Frist vereinbart ist. Während des Prüfungszeitraums festgestellte Mängel sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(2) Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder bei Abnahme ordnungsgemäß gerügte Mängel werden von uns innerhalb angemessener Frist nachgeholt bzw. beseitigt. Mängel oder fehlende Teilleistungen, die den Gebrauch und die Funktion der beauftragten Leistung nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen,
– wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb des Prüfungszeitraums unter Angabe mindestens eines wesentlichen und nachvollziehbar beschriebenen Mangels verweigert, nachdem wir ihn zur Abnahme mit angemessener Frist aufgefordert haben
– wenn der Auftraggeber die Leistung nach Ablauf des Prüfungszeitraums ohne Rüge wesentlicher Mängel zu anderen als Prüfzwecken in Gebrauch nimmt
– mit vollständiger Zahlung, sofern der Auftraggeber nicht zuvor berechtigt die Abnahme verweigert hat, oder
– wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vornimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist und wir ihn bei Fristsetzung auf die Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Abnahme (Abnahmefiktion) hingewiesen haben.
(4) Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile von Leistungen Teilabnahmen zu verlangen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wir haben das Recht, die Leistung nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die den Gebrauch und die Funktion der beauftragten Leistung nur unwesentlich beeinträchtigen, ferner nicht bei solchen Mängeln, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf geringfügige Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des verwendeten Materials.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und hinreichend detaillierter Form in Textform mitzuteilen und uns Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder hat der Auftraggeber bei der Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, stehen ihm Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel nicht mehr zu, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Ergänzend gilt für Kaufleute die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen an den von uns erbrachten Leistungen vornimmt oder uns die Feststellung und Beseitigung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Auftraggebers nach § 10.
§ 10 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von mittelbaren Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen und sonstigen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für von uns eingesetzte Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesem Ausschluss unberührt.
(2) Wir haften nicht für Exponate oder sonstige Gegenstände des Auftraggebers, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unsere Obhutspflichten verletzen oder eine wesentliche Vertragspflicht betrifft. Für die Realisierung von Planung und Entwürfen, die nicht durch uns selbst realisiert werden, wird keine Haftung übernommen.
(3) Der Auftraggeber haftet für alle Gegenstände einschließlich Werkzeug und Montagezubehör, die ihm leih- oder mietweise von uns überlassen wurden, in Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust, Zerstörung oder irreparablen Schäden in Höhe des Neuanschaffungswertes; ein etwaiges Mitverschulden von uns wird angemessen berücksichtigt.
(4) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie finden auf alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche Anwendung, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 11 Versicherung
Es ist Sache des Auftraggebers, seine Exponate zu versichern, auch wenn diese uns zum Transport übergeben wurden. Der Auftraggeber hat uns einen ausreichenden Versicherungsschutz seiner Exponate auf Anforderung nachzuweisen. Für eine eventuelle Beschädigung oder Verlust übernehmen wir keine Haftung, soweit nicht nach § 10 gehaftet wird, insbesondere weil die Beschädigung oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist.
§ 12 Kreditgrundlage
Voraussetzung für unsere Leistungspflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern sowie Vorauszahlung oder eine anderweitige geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen binnen einer angemessen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Erzeugnisse/Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in unserem Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, die Erzeugnisse/Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Erzeugnisse/Liefergegenstände zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Ohne ausdrückliche Zustimmung von uns in Textform ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns in Höhe der mit uns vereinbarten Vergütung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
§ 14 Schutzrechte
(1) Sämtliche Planungen, Entwürfe und Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen und sonstige dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmittel bleiben mit allen Urheber- und sonstigen Schutzrechten in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben wurden. Eine Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Änderungen von Plänen, Entwürfen etc. dürfen nur durch uns vorgenommen werden. Wir sind stets berechtigt, unsere Entwürfe, Planungen etc. zu signieren und damit zu werben.
(2) Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen, Plänen oder Zeichnungsunterlagen oder unter Verwendung vom Kunden zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergebener Materialien übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und Schäden, die uns durch eine Verletzung von Schutzrechten entstehen, zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Hochheim am Main.
(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in Hochheim am Main. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt (§ 306 BGB). Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Hochheim am Main, Mai 2026
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“). Diese AEB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) an uns, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Wirksamkeit individuell getroffener Vereinbarungen ist nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen . Gesetzlich strengere Formvorschriften bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit Abgabe oder Bestätigung in Textform als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Verkäufer ist auch verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, soweit Anforderungen an den Stand der Technik, die Bestimmungen des Umweltschutzes oder die technische Zweckmäßigkeit nicht beachtet sind.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Die Pauschale erfasst nur den typischen, vorhersehbaren Verzugsschaden; weitergehende gesetzliche Rechte (insbesondere Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung nach den gesetzlichen Voraussetzungen) bleiben unberührt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hochheim am Main zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Auf unsere Anforderung hat der Verkäufer Verpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, auch für erforderliche Warenrücksendungen, einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) In den an uns adressierten Rechnungen sind die Bestell- und Auftragsnummer sowie das Auftragsdatum anzugeben.
(7) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Gewerbliche Schutzrechte, Qualitäts- und Gütesiegel
(1) Der Verkäufer haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren mit deren Bezeichnungen und Ausstattungen uneingeschränkt vertrieben werden dürfen und insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) Dritter oder entsprechender gesetzlicher Bestimmungen verletzt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte entstehenden Ansprüchen freizustellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Werden für die vom Verkäufer angebotenen und gelieferten Produkte Qualitäts- und Gütesiegel verwendet, wie z.B. VDE, TÜV, GS, CE, UE, Umwelttengel, Stiftung Warentest o.ä., so ist der Verkäufer nach Aufforderung verpflichtet, den Nachweis der rechtmäßigen Verwendung dieser Zeichen zu erbringen. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die aus einer unberechtigten Verwendung dieser Zeichen oder aus einer Verletzung der Nachweispflicht durch den Verkäufer entstehen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Mängelhaftung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel rügen wir unverzüglich; eine Rüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ablieferung beim Verkäufer eingeht. Für später entdeckte (verdeckte) Mängel gilt unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Entdeckung beim Verkäufer eingeht.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(8) Der Verkäufer sichert zu, dass Ersatzteile für die von ihm gelieferten oder zu liefernden Produkte/Waren in angemessener Stückzahl mindestens 5 Jahre nach Vertragsschluss zur Verfügung stehen und bezogen werden können.
§ 9 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 10 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Verantwortungsbereich (insbesondere im Bereich von Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung oder Instruktion) gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer im Verhältnis zu Dritten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Deliktsrechts oder sonstiger zwingender Haftungstatbestände einzustehen hat.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben, soweit diese angemessen und erforderlich sind. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen-/Sachschäden abzuschließen und zu unterhalten. Entsprechende Nachweise sind auf unsere Anforderung vorzulegen.
§ 11 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in Hochheim am Main. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 306 BGB). Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Hochheim am Main, Mai 2026